Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Garage Rüttimann AG für den Verkauf von Neuwagen

Stand: 01.07.2023

1. Fahrzeugübergabe und Kaufpreiszahlung

1.1 Der Verkäufer (nachfolgend „Garagenbetrieb“) ist verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben, der Käufer seinerseits ist im Gegenzug verpflichtet, dem Garagenbetrieb ein allfälliges Eintauschfahrzeug zu übergeben und den Kaufpreis zu bezahlen. Das übergebene Eintauschfahrzeug wird mit dem Betrag des Eintauschpreises an den Kaufpreis angerechnet.

1.2 Der Garagenbetrieb bestimmt nach Rücksprache mit dem Käufer Ort und Zeitpunkt sowie Art und Weise der Übergabe des Fahrzeugs und des Eintauschfahrzeugs sowie Zahlungsart des Kaufpreises.

1.3 Er ist nicht verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug vor der Übergabe des Eintauschfahrzeugs und der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zu übergeben.

1.4 Bei gesetzlich verfügten Änderungen, der Mehrwertsteuer oder anderen Gebühren und Abgaben ist eine entsprechende Kaufpreisanpassung vorzunehmen.

1.5 Falls zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug beim Verkäufer zur Übergabe bereitsteht, der Nettolistenpreis (Katalogpreis abzgl. Schweizweiter Prämien) in diesem Zeitraum ändert, ist der
Garagenbetrieb berechtigt, den Kaufpreis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Nettolistenpreis in diesem Zeitraum angestiegen oder gesunken ist.

1.6 Bei Änderungen des Nettolistenpreises, die im Zusammenhang mit Ausrüstungsänderungen Modellwechseln oder gesetzlich verfügten Änderungen bei der Mehrwertsteuer oder anderen Gebühren und Abgaben stehen, ist eine solche Kaufpreisänderung in jedem Fall vorzunehmen.

2. Eintauschfahrzeug

2.1 Das Eintauschfahrzeug ist im Kaufvertrag separat beschrieben. Der Käufer des Neuwagens und Eigentümer des Eintauschfahrzeuges sichert zu, dass keinerlei Rechte bzw. kein Eigentumsvorbehalt Dritter am Eintauschfahrzeug
bestehen. Alle Angaben zum Eintauschfahrzeug sind vollständig und richtig, der Käufer hat damit auch Unfallschäden, Umbauten, Tuning u.a. vollständig offenzulegen.

2.2 Der Käufer sichert zu, dass keine weiteren bekannten Mängel am Eintauschfahrzeug vorhanden resp. Manipulation an Geräten und Aggregaten erfolgt sind, die nicht schon durch den Werkstatttest erkannt worden sind. Der Käufer sichert damit auch zu, dass es sich bei seinem Eintauschfahrzeug nicht um einen Unfallwagen handelt.

3. Merkmale des Fahrzeugs

3.1 Das Fahrzeug ist im Kaufvertrag beschrieben. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Kaufvertrag beschriebenen Fahrzeug bezüglich Form, Farbton oder im Lieferumfang bleiben vorbehalten. Der Garagenbetrieb ist jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern.

3.2 Messwerte und Daten, die in Prospekten, Listen oder andernorts aufgeführt sind, stellen blosse Näherungswerte dar.

3.3 Die Angaben zum Energienormverbrauch und zu CO2-Emissionen entsprechen der Typengenehmigung für das Fahrzeugmodell zum Zeitpunkt der Offerte bzw. Kaufvertrages. Aus technischen Gründen und aufgrund individueller Konfiguration ist es möglich, dass die Angaben des Fahrzeugs davon abweichen.

3.4 Die Angabe zur Energie-Effizienzklasse entspricht der Einteilung zum Zeitpunkt der Offerte bzw. Kaufvertrages. Effizienzklassen werden jährlich angepasst, daher kann das Fahrzeug im Zeitpunkt der Auslieferung (bei unveränderten Werten) eine andere Effizienzklasse bekommen.

4. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung des Kaufpreises zzgl. mögl. Verzugszinsen bleiben Fahrzeug und Zubehör im Eigentum des Garagenbetriebes. Dementsprechend darf bis zur ganzen Bezahlung des Kaufpreises nicht über diese verfügt werden (d.h. nicht verkaufen, verschenken, verpfänden, etc.). Der Garagenbetrieb ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.

5. Weiterverkauf

Der Käufer verpflichtet sich, das Fahrzeug nicht unter der Bezeichnung «Neuwagen», «Neufahrzeug» oder ähnlichen Bezeichnungen oder Hinweisen an Dritte weiterzuverkaufen.

6. Haftung für Sachmängel

6.3 Der Käufer hat dem Garagenbetrieb Mängel unverzüglich anzuzeigen oder feststellen zu lassen. Er hat dem Garagenbetrieb das Fahrzeug auf Aufforderung zur Nachbesserung durch diesen oder einen Dritten zu übergeben.

6.4 Jede Garantieleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet oder gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut worden ist oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Ebenso sind die technischen Servicemassnahmen des Herstellers unverzüglich, nach Bekanntwerden durchzuführen und dürfen nicht grundlos verweigert werden.

6.5 Natürlicher Verschleiss ist von der Garantiepflicht ausgeschlossen.

6.6 Der Garagenbetrieb hat die Wahl, anstelle Nachbesserung in angemessener Frist ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern.

6.7 Kann ein erheblicher Mangel trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so kann eine Reduktion des Kaufpreises oder Wandelung des Vertrags verlangt werden. Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht nicht. Bei Wandelung gilt folgender Ansatz zur Nutzungsentschädigung: 75 Rp/km und bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2’000 =
Rp/km; ein allfällig bereits entrichteter Kaufpreis ist zu verzinsen (Zinssatz: 1% über dem Zinssatz für variable Hypotheken der UBS), vorgenommene Ein-, Um- und Ausbauten sowie deren Ein- und Ausbau, Montage werden nicht seitens des Garagenbetriebes ersetzt.

6.8 Nachbesserung verlängert die generelle Garantieleistungsfrist für das Fahrzeug nicht. Nur für ersetzte Teile gilt eine neue Garantieleistungsfrist von gleicher Dauer/zwei Jahren ab dem Datum der Nachbesserung.

6.9 Bei Veräusserung des Fahrzeugs geht die Garantieleistung bis zum Ablauf, soweit abtretbar, auf den Erwerber über.

7. Verzug

7.1 Verzug des Verkäufers
Bei Verzug des Garagenbetriebes kann der Käufer die gesetzlichen Verzugsfolgen erst geltend machen, nachdem er den Garagenbetrieb schriftlich gemahnt hat, ihm schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat und diese Nachfrist unbenützt abgelaufen ist.

7.2 Die Geltendmachung von Verzug und Verzugsschäden, die der Garagenbetrieb nicht verschuldet hat (z.B. infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks), durch den Käufer ist in jedem Falle ausgeschlossen.

7.3 Verzug des Käufers
Bei Verzug des Käufers oder Stundung seiner Leistungspflichten hat der Käufer dem Garagenbetrieb einen Verzugszins zu bezahlen, der 1 % über dem Zinssatz für variable Hypotheken der UBS liegt.

7.4 Zudem wird der Garagenbetrieb bei Nichtannahme, Nichtübergabe des Eintauschfahrzeugs oder Verzug der vollständigen Kaufpreiszahlung den Käufer (1.) schriftlich mahnen, und (2.) hiermit eine Nachfrist von 30 Tagen ansetzen und (3.) nach Ablauf dieser Nachfrist wahlweise (a.) schriftlich auf der Erfüllung des Vertrags beharren und vom Käufer Schadenersatz wegen Verspätung verlangen; (b.) auf die Leistung des Käufers verzichten und vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wobei der Garagenbetrieb vom Käufer nebst dem Wert der nicht erbrachten Leistung in jedem Fall 15% des Kaufpreises des Fahrzeugs als Schadenersatz verlangen kann; (c.) vom Vertrag zurücktreten, wobei der Verkäufer vom Käufer den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens verlangen kann. 7.5 Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt worden ist, kann der Garagenbetrieb 15 % des Kaufpreises zuzüglich 1% des Kaufpreises für jeden vollendeten Monat ab Übergabe des Fahrzeugs sowie 15 Rp. /km ab Übergabe als Schadenersatz verlangen, sofern der Käufer nicht beweist, dass der Schaden des Verkäufers erheblich geringer ist, bzw. der Garagenbetrieb nicht beweist, dass sein Schaden erheblich grösser ist.

8. Gefahrtragung

8.1 Der Garagenbetrieb bzw. Käufer trägt die Gefahr des Abhandenkommens, des Untergangs und der Wertverminderung
des Fahrzeugs bzw. Eintauschfahrzeugs bis zu dessen Übergabe.

8.2 Ist der Käufer, bzw. der Garagenbetrieb mit der Annahme des Fahrzeuges bzw. Eintauschfahrzeugs in Verzug und hat der Käufer, bzw. der Garagenbetrieb schriftlich eine angemessene Nachfrist angesetzt und diese ist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr über.

8.3 Ist der Verkäufer in Verzug, so ist die Nachfrist mind. 30 Tage.

9. Datenschutz

9.1 Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen, elektronischen Werbung (z.B. E-Mail) oder telefonisch, durch den Garagenbetrieb, die Importeurin, den Hersteller, und/oder autorisierte Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen.

9.2 Weiter ist er damit einverstanden, dass seine Daten an den Garagenbetrieb, die Importeurin, den Hersteller und/ oder autorisierte Partner/Dienstleister übermittelt werden, welche ihren Sitz auch im Ausland haben können.

9.3 Die Daten werden in Übereinstimmung mit dem geltenden Datenschutz bearbeitet.

9.4 Es erfolgt keine Weitergabe an unbefugte Dritte.

9.5 Sollte der Käufer mit dem Erhalt von Werbung (z.B. per E-Mail/Telefon) nicht einverstanden sein, kann auch zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen werden: [E-MAIL /Telefon].

10. Zustimmungsvorbehalt

10.1 Dieser Vertrag ist nur mit der Zustimmung der Filial-Leitung des Garagenbetriebes unter Ausschluss einer Schadenersatzpflicht, verbindlich.

10.2 Diese gilt als erfolgt, wenn nicht innert 5 Tagen (Poststempel) ab Unterzeichnung schriftlich erklärt wird, dass sie die Zustimmung verweigere.

11. AGB Werkstatt

11.1 Mit dem Abschluss des Kaufvertrages für einen Neuwagen akzeptiert und anerkennt der Käufer zugleich auch die jeweils aktuellen AGB der Garage Rüttimann AG für Reparatur- und Serviceleistungen Werkstattbesuch, Carrosserie- und Lackierleistung, für die Erstellung von Kostenvoranschlägen sowie für den Verkauf und den Einbau von Ersatzteilen und Zubehör, welche für die Werkstatt der Garage Rüttimann AG gelten. Diese AGB für die Werkstatt werden im Rahmen des Verkaufes mitausgehändigt und/oder liegen ergänzend bei der Kundendienstannahme der Werkstatt der Garage Rüttimann AG zur Einsicht und Mitnahme auf.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1 Es gilt Schweizer Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

12.2 Der Sitz des Garagenbetriebes bestimmt den Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten; beim Konsumentenvertrag gilt
alternativ die hierfür vorgesehene Gerichtsstandsregelung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Garage Rüttimann AG für den Verkauf von Gebrauchtwagen

Stand: 01.07.2023

1. Fahrzeugübergabe und Kaufpreiszahlung

1.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben, der Käufer seinerseits ist im Gegenzugverpflichtet, dem Verkäufer ein allfälliges Eintauschfahrzeug zu übergeben und den Kaufpreis zu bezahlen. Das übergebene Eintauschfahrzeug wird mit dem Eintauschpreis an den Kaufpreis angerechnet.

1.2 Der Verkäufer bestimmt nach Rücksprache mit dem Käufer Ort und Zeitpunkt sowie Art und Weise der Übergabe des Gebrauchtwagens und des Eintauschfahrzeugs sowie Zahlungsart des Kaufpreises.

1.3 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug vor der Übergabe des Eintauschfahrzeugs und der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zu übergeben.

1.4 Bei gesetzlich verfügten Änderungen, der Mehrwertsteuer oder anderen Gebühren und Abgaben ist eine entsprechende Kaufpreisanpassung vorzunehmen.

2. Merkmale des Fahrzeugs

2.1 Das Fahrzeug ist im Kaufvertrag grob beschrieben. Bei dem verkauften Fahrzeug handelt es sich nicht um einen Unfallwagen (Fahrzeug, welches einen Unfallschaden erlitten hat mit erheblicher Beschädigung (z.B. der Chassis- Struktur/Chassisrahmen o.ä.). Eine Unfallfreiheit ist nur dann zugesichert, wenn dies zuhanden des Käufers explizit und schriftlich zugesichert wurde.

2.2 Messwerte und Daten, die in Prospekten, Listen oder andernorts aufgeführt sind, stellen blosse Näherungswerte dar.

3. Eintauschfahrzeug

3.1 Das Eintauschfahrzeug ist im Kaufvertrag separat beschrieben. Der Käufer des Gebrauchtwagens und Eigentümer des Eintauschfahrzeuges sichert zu, dass keinerlei Rechte bzw. kein Eigentumsvorbehalt Dritter am Eintauschfahrzeug bestehen. Alle Angaben zum Eintauschfahrzeug sind vollständig und richtig, der Käufer hat damit auch Unfallschäden, Umbauten, Tuning u.a. vollständig offenzulegen. 3.2 Der Käufer sichert zu, dass keine weiteren bekannten Mängel am Eintauschfahrzeug vorhanden resp. Manipulation an Geräten und Aggregaten erfolgt sind, die nicht schon durch den Werkstatttest erkannt worden sind. Der Käufer sichert damit auch zu, dass es sich bei seinem Eintauschfahrzeug nicht um einen Unfallwagen handelt.

4. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung des Kaufpreises zzgl. mögl. Verzugszinsen bleiben Fahrzeug und Zubehör im Eigentum des Verkäufers und Verfügungen darüber sind untersagt (z.B. Verkauf, Verpfändung, Schenkung). Der Verkäufer ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt am Fahrzeug und dessen Zubehör gemäss Art. 715 ZGB eintragen zu lassen.

5. Haftung für Sachmängel

5.1 Die gesetzliche Gewährleistung wird in gesetzlich zulässigem Umfang vollständig ausgeschlossen.

5.2 Verfügt das Fahrzeug noch über eine laufende Werksgarantie, so erbringt der Verkäufer die hieraus geschuldeten Leistungen.
Falls der Käufer Ansprüche aus einer Werksgarantie oder Garantieversicherung beim Verkäufer geltend macht, gelten die Ziff. 5.2.1 – 5.2.8. 5.2.1 Der Käufer hat gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Nachbesserung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen:
a) Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese
durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Hierbei ersetzte Teile gehören dem Verkäufer.

5.2.2 Der Käufer hat dem Verkäufer Mängel unverzüglich anzuzeigen oder feststellen zu lassen.

5.2.3 Er hat dem Verkäufer das Fahrzeug auf Aufforderung zur Nachbesserung zu übergeben.

5.2.4 Jede Garantiepflicht entfällt, wenn (1.) das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet oder gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut wurde (z.B. Tuning), oder (2.) die Betriebsanleitung nicht befolgt wurde oder (3.) technische Servicemassnahmen des Herstellers grundlos nicht unverzüglich nach Bekanntwerden durchgeführt wurden.

5.2.5 Natürlicher Verschleiss ist von der Garantiepflicht ausgeschlossen.

5.2.6 Kann ein erheblicher Mangel trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so kann eine Reduktion des Kaufpreises oder Wandelung des Vertrags verlangt werden. Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht nicht. Bei Wandelung gilt folgender Ansatz zur Nutzungsentschädigung: 75 Rp/km und bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2’000 = Rp/km; ein allfällig bereits entrichteter Kaufpreis ist zu verzinsen (Zinssatz: 1% über dem Zinssatz für variable Hypotheken der UBS), vorgenommene Ein-, Um- und Ausbauten sowie deren Ein- und Ausbau, Montage werden nicht seitens des Verkäufers ersetzt.

5.2.7 Nachbesserung verlängert die generelle Garantieleistungsfrist für das Fahrzeug nicht.

5.2.8 Der Garantieanspruch geht bis zum Ablauf, soweit abtretbar, auf einen Fahrzeugerwerber über.

5.3. Besteht für das Fahrzeug eine spezielle Garantieversicherung, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Gewährleistung gemäss Ziff. 5.1 hiervor.

5.4. Jegliche Haftung für unmittelbare und mittelbare Schäden wird zudem in gesetzlich zulässigem Umfang ausgeschlossen.

6. Verzug

6.1 Verzug des Verkäufers
Bei Verzug des Verkäufers kann der Käufer die gesetzlichen Verzugsfolgen erst geltend machen, nachdem er den Verkäufer schriftlich gemahnt hat, ihm schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat und diese Nachfrist unbenützt abgelaufen ist.

6.2 Bei durch den Verkäufer unverschuldetem Verzug (z.B. infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks), sind Ansprüche durch den Käufer in jedem Falle ausgeschlossen.

6.3 Verzug des Käufers Bei Verzug des Käufers oder Stundung seiner Leistungspflichten hat der Käufer dem Verkäufer einen Verzugszins zu bezahlen, der 1% über dem Zinssatz für variable Hypotheken der UBS liegt.

6.4 Zudem kann der Verkäufer bei Nichtannahme, Nichtübergabe des Eintauschfahrzeugs oder Verzug mit der vollständigen Kaufpreiszahlung den Käufer (1.) schriftlich mahnen, (2.) eine Nachfrist von 30
Tagen ansetzen und (3.) nach Ablauf dieser Nachfrist wahlweise (a.) schriftlich auf der Erfüllung des Vertrags beharren und vom Käufer Schadenersatz wegen Verspätung verlangen; (b.) auf die Leistung des Käufers verzichten und vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wobei der Verkäufer vom Käufer nebst dem Wert der nicht erbrachten Leistung in jedem Fall 15% des Kaufpreises des Fahrzeugs als Schadenersatz verlangen kann; (c.) vom Vertrag zurücktreten, wobei der Verkäufer vom Käufer den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrags erwachsenen Schadens verlangen kann.

6.5 Macht der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt worden ist, kann der Verkäufer 15% des Kaufpreises zuzüglich 1% des Kaufpreises für jeden vollendeten Monat ab Übergabe des Fahrzeugs sowie 15 Rp. /km ab Übergabe als Schadenersatz verlangen, sofern der Käufer nicht beweist, dass der Schaden des Verkäufers erheblich geringer ist, bzw. der Verkäufer nicht beweist, dass sein Schaden erheblich grösser ist.

7. Gefahrtragung

7.1 Der Verkäufer bzw. Käufer trägt die Gefahr des Abhandenkommens, des Untergangs und der Wertverminderung des Fahrzeugs bzw. Eintauschfahrzeugs bis zu dessen Übergabe.

7.2 Ist der Käufer bzw. der Verkäufer mit der Annahme des Fahrzeuges bzw. Eintauschfahrzeugs in Verzug und hat der Käufer bzw. der Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist angesetzt, geht die Gefahr nach Fristablauf über.

7.3 Ist der Verkäufer in Verzug, beträgt die Nachfrist mindestens 30 Tage.

8. Datenschutz

8.1 Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen, elektronischen (z.B. E-Mail) oder telefonischen Werbung, durch den Verkäufer, die zuständige Importeurin, den zuständigen Hersteller und/oder autorisierte Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen.

8.2 Weiter ist er damit einverstanden, dass seine Daten an die zuständige Importeurin, den zuständigen Hersteller und/oder autorisierte Partner/Dienstleister übermittelt werden.

8.3 Die Daten werden in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen bearbeitet.

8.4 Es erfolgt keine Weitergabe an unbefugte Dritte.

8.5 Sollte der Käufer mit dem Erhalt von Werbung (z.B. per E-Mail/Telefon) nicht einverstanden sein, kann auch zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen werden. Die Kontaktinformationen für den Widerruf und weitere Bestimmungen zum Datenschutz, die auf diesen Vertrag Anwendung finden, sind beim Verkäufer verfügbar.

9. Zustimmungsvorbehalt

9.1 Dieser Vertrag ist nur mit der Zustimmung der Filial-Leitung des Verkäufers verbindlich. Eine Schadenersatzpflicht bei Verweigerung der Zustimmung besteht nicht.

9.2 Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn nicht innert 5 Tagen (Poststempel) ab Unterzeichnung schriftlich erklärt wird, dass die Zustimmung verweigert wird.

10. AGB Werkstatt

10.1 Mit dem Abschluss des Kaufvertrages für einen Gebrauchtwagen akzeptiert und anerkennt der Käufer zugleich auch die jeweils aktuellen AGB der Garage Rüttimann AG für Reparatur- und Serviceleistungen Werkstattbesuch, Carrosserie- und Lackierleistung, für die Erstellung von Kostenvoranschlägen sowie für den Verkauf und den Einbau von Ersatzteilen und Zubehör, welche für Werkstatt des Garage Rüttimann AG gelten. Diese AGB für die Werkstatt werden im Rahmen des Verkaufes mitausgehändigt und/oder liegen ergänzend bei der Kundendienstannahme der Werkstätten der
Garage Rüttimann AG zur Einsicht und Mitnahme auf.

11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Es gilt materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

11.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz des Verkäufers; beim Konsumentenvertrag gilt die gesetzlich für diesen vorgesehene Gerichtsstandsregelung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Garage Rüttimann AG für Reparatur- und Serviceleistungen Werkstattbesuch, Carrosserie- und Lackierleistung, für die Erstellung von Kostenvoranschlägen sowie für den Verkauf und den Einbau von Ersatzteilen und Zubehör.

Stand: 01.07.2023

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Garage Rüttimann AG und Ihnen als Kunden für sämtliche Reparatur- und Serviceleistungen, für damit zusammenhängende Kostenvoranschläge sowie für den Verkauf und/oder den Einbau von Ersatzteilen und Zubehör.

1.2 Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist folglich immer eingeschlossen.

2. Einbezug der vorliegenden AGB

2.1 Die vorliegenden AGB bilden einen integrierten Bestandteil aller Verträge zwischen dem vorgenannten Garagenbetrieb und dem Kunden, welche sich auf die Durchführung von Reparatur- bzw. Serviceleistungen sowie den Verkauf und/oder Einbau von Ersatzteilen und Zubehör beziehen. Sie gelten unabhängig von der Form (schriftlich, mündlich) und dem Ort (Garagenbetrieb, Internet) des Vertragsabschlusses.

2.2 Die jeweils aktuellste Version der AGB des Garagenbetriebes ist auf der seiner Homepage aufgeschaltet und/oder liegt ebenso in gedruckter Form beim Empfang und/oder beim Kundendienstschalter des Garagenbetriebes zur Einsicht und Mitnahme auf. Ebenso sind die AGB beim Kundendienst angeschlagen und für den Kunden folglich jederzeit einsehbar.

2.3 Der Einbezug resp. die Geltung abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

3. Auftragserteilung

3.1 Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebes so präzise wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen und der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag erfasst und vom Kunden quittiert.

3.2 Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten
temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon geht der Garagenbetrieb davon aus und empfiehlt entsprechend dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der Garagenbetrieb folglich nicht einzustehen.

3.3 Der Garagenbetrieb ist ermächtigt, im Bedarfsfall Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen. 

4. Preisangaben / Kostenvoranschlag

4.1 Auf Verlangen des Kunden vermerkt der Garagenbetrieb im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl. MWSt., die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile / Zubehör aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Garagenbetrieb ist an diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten.

4.2 Wenn sich bei den Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens des Garagenbetrieb erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetrieb nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat dafür besorgt zu sein, dass dem Garagenbetrieb eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit der Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von zumindest 10 Minuten) nicht erreichen kann, wird der Garagenbetrieb diese Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf der Garagenbetrieb von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht dessen vorgängige Zustimmung einholen.

4.3 Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag nicht erteilt werden.

4.4 Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche der Garagenbetrieb gemäss separater Preisliste verrechnet, soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise und Ansätze.

5. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges

5.1 Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von drei Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage.

5.3 Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr am Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden außerhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag (mind. jedoch CHF 15.00/Tag) berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.

6. Rechnung

6.1 In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind.

6.2 Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten der Garagenbetrieb von der Korrektheit derselben ausgehen darf.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtzahlung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem Garagenbetrieb zu begleichen.

7. Zahlungsmodalitäten/Verrechnung/Verzug

7.1 Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via EC zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb zehn Tage nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung resp. Übersendung der betreffenden Rechnung.

7.2 Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil vorliegt; Drüber hinaus wird das Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

7.3 Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Garagenbetrieb nach Verfall des Zahlungsziels von zehn Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% einverlangen. Der Garagenbetrieb ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.

7.4 Der Garagenbetrieb ist dazu berechtigt, das Inkasso einer fälligen Forderung einem Dritten zu übertragen. Die Kosten dieser Drittleistung gehen zu Lasten des Kunden.

8. Gewährleistung für Reparatur- und Serviceleistungen

8.1 Der Kunde hat das Fahrzeug nach der Übernahme umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Kunde beim ausführenden Garagenbetrieb spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten des Garagenbetriebes als genehmigt und damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

8.2 Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.

8.3 Ansprüche des Kunden wegen einer mangelhaften Reparatur- bzw. Serviceleistungen verjähren in 2 Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges.

8.4 Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen des Garagenbetriebes zurückzuführen ist, hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf kostenlose Nachbesserung. Die gesetzlichen Mängelrechte werden wegbedungen. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der Garagenbetrieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum des Garagenbetriebes.

9. Garantie für Ersatzteile und Zubehör

9.1 Der Kunde hat Ersatzteile und Zubehör bei der Lieferung umgehend zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 7 Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, sind alle Mängelrechte verwirkt.

9.2 Soweit die Ersatzteile und das Zubehör über eine laufende Herstellergarantie verfügen, gilt ausschliesslich diese und wird die gesetzliche Gewährleistung in gesetzlich zulässigem Umfang ausgeschlossen. Soweit keine Herstellergarantie besteht, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden für Ersatzteile und Zubehör in 2 Jahren ab der Lieferung. Tritt innerhalb der Garantiefrist / Gewährleistungsfrist ein fristgerecht gerügter Mangel auf, so hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf den kostenlosen Umtausch der Ware. Ist der kostenlose Umtausch der Ware nicht möglich, so hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung des Netto-Kaufpreises gegen Rückgabe der mangelhaften Ware.

9.3 Die Haftung des Garagenbetriebes für indirekte Schäden oder Folgeschäden, insbesondere Schäden an anderen Fahrzeugteilen, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Haftungsschäden, Rechtsverfolgungsschäden etc. wird, soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.

10. Haftung

10.1 Der Garagenbetrieb haftet nur bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenszufügung, die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – in gesetzlich zulässigem Umfang – ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Garagenbetriebes für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Garagenbetriebes resp. der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden.

10.2 Eine etwaige Haftung des Garagenbetriebes bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer besonders vereinbarten Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz bleibt vorbehalten.

10.3 Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetrieb in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Der Kunde hat demnach dafür besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.

10.4 Soweit das dem Garagenbetrieb überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es dem Garagenbetrieb zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen. Soweit der Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Verlangen des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin, ist diesem aufgrund des Hinweises des Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll.

10.5 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in seinem Auftrag vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften zu verbessern (so beispielsweise das Aufbohren der Zylinder zur Hubraumvergrößerung, der Einbau von Kompressoren und Turboladern zur Aufladung, eine Lachgaseinspritzung oder der Einbau von Motoren mit größerem Hubraum) oder die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h. Fabrikgarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein Tuning die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug insbesondere am Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung für Schäden und Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen.

11. Ersatzteile/Verbrauchsmaterialien

Ersatzteile/Verbrauchsmaterialien des Kunden Überlässt der Kunde dem Garagenbetrieb Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien mit der Anweisung, diese im Rahmen von Service- bzw. Reparaturarbeiten zu verwenden, so erfolgt selbiges ausschliesslich auf Risiko und Gefahr des Kunden. Jede Haftung und Gewährleistungspflicht des Garagenbetriebes für allfällige Mängel an diesen Ersatzteilen bzw. Verbrauchsmaterialien und/oder die Haftung für Folgeschäden werden in gesetzlich zulässigem Umfang ausgeschlossen.

12. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht

12.1 Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälligem Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Der Garagenbetrieb hat das Recht, entsprechende Einträge in das Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

12.2 Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das vom Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und Androhung der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu veräussern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden ausgehändigt.

13. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per Email) durch den Garagenbetrieb, durch die Importeurin des Fahrzeuges und/oder autorisierter Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten durch den Garagenbetrieb entsprechend an die Importeurin und/oder autorisierter Partner/Dienstleister weitergeleitet werden. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von elektronischer Werbung bzw. Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit etc. nicht einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung dem Garagenbetrieb zu übermitteln.

14. Salvatorische Klausel

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

15. Änderung der AGB

15.1 Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung.

15.2 Der Garagenbetrieb behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage des Garagenbetriebes veröffentlicht resp. liegt beim Empfang Kundendienst auf und/oder ist beim Kundendienst ausgehängt.

16. Gerichtsstand / anwendbares Recht

Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz des Garagenbetriebes, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohnsitz im Ausland hat. Dem Garagenbetrieb steht es auch offen, den Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen.

Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.